JADEnergie
natürlich autark

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der JADEnergie

Stand 01.01.2024

Teil A - Allgemeine Bestimmungen

  • § 1 Allgemeines
  • § 1.1

Die Firma JADEnergie (nachfolgend „JADEnergie“ genannt) bietet dem Kunden den Kauf, die Lieferung und Montage, soweit jeweils einschlägig, von Photovoltaikanlagen („PV-Anlage“ oder „PV-Anlagen“ genannt), Stromspeichersystemen („Speicher“), KFZ-Ladestationen („Wallbox“) nebst Zubehör (z.B.  Zählerschränke, etc.) gemäß Angebot an. Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten jeweils in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form für jeden Vertragstyp gemäß § 2 und das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen JADEnergie und ihrem Kunden.

§ 1.2
Kunden Im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Verbraucher sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und diese in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts.

§ 1.3
Diese AGB gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird. Andere Bedingungen, abweichende oder anders lautende Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn JADEnergie stimmt diesen im Einzelfall schriftlich zu.

§ 1.4
JADEnergie ist berechtigt, Lichtbilder von installierten PV-Anlagen unter Angabe des Standortes (PLZ, Ort) zu Werbezwecken zu verwenden und zu veröffentlichen.

  • § 1.5

Die JADEnergie ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn:

  • Dass im Angebot enthaltene Solarstromsystem (Photovoltaikanlage inkl. Zubehör) nicht verfügbar ist.
  • Der Kunde trotz Fristsetzung den vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
  • Die Installation des Solarstromsystems wegen unzureichender Statik des Gebäudes, insbesondere des Daches, nicht möglich ist oder (Konter-)Lattung und Sparren eine Installation des Solarstromsystems nicht zulassen und der Kunde die Kosten für die durchzuführende Ertüchtigung nicht unternimmt.
  • Die Netzverträglichkeitsprüfung des Netzbetreibers negativ ausfällt.
  • Die Einhaltung der vom Netzbetreiber geforderten Ausführung des Zählerplatzes oder einer im Zusammenhang mit der Installation des Solarstromsystems etwaig erforderlichen Anpassung der Kundenanlage mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, die uns beim Vertragsschluss noch nicht bekannt sein konnten.

Beide Vertragsparteien sind zudem zu einem Rücktritt berechtigt, wenn sich bei einer Begehung vor Ort herausstellt, dass eine Installation des Solarstromsystems überhaupt nicht oder nicht wie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geplant realisierbar ist, bzw. wenn die Installation des Solarstromsystems unter Berücksichtigung der im Vor-Ort-Termin neu gewonnen Erkenntnisse mit einer Kostensteigerung verbunden wäre, die der jeweiligen Vertragspartei unter Abwägung der gegenseitigen Interessen sowie der Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn folgende Sachverhalte vorliegen (Aufzählung nicht abschließend):

  • Die Dachziegel sind brüchig
  • Der Dachstuhl ist morsch bzw. das Holz ist beschädigt oder der Dachstuhl ist aus Metall
  • Die vorhandene Dacheindeckung ist ungeeignet
  • Zum äußeren Blitzschutz kann nicht der notwendige Trennungsabstand eingehalten werden
  • Der Berührungsschutz der Hauselektrik ist nicht gegeben
  • Die Schutzerdung ist unzureichend
  • Es kann kein geeigneter Montageort für die zu installierenden Komponenten gefunden werden

Beide Vertragsparteien können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Betreiber des Netzes der allgemeinen Versorgung einen Anschluss der PV-Anlage an sein Netz über den Verknüpfungspunkt des Grundstücks ablehnt.

  • § 2 Geltungsbereich je nach Vertragstypus
  • § 2.1
    Die allgemeinen Bestimmungen nach Teil A und D dieser AGB gelten für alle Verträge zwischen JADEnergie und dem Kunden. Für Kaufverträge über PV-Anlagen gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen gemäß Teil B dieser AGB. Für Kaufverträge mit Montage- und Installationsverpflichtung von PV-Anlagen gelten darüber hinaus zusätzlich noch die besonderen Bestimmungen gemäß Teil C dieser AGB.
  • § 3 Angebote und Unterlagen

  • § 3.1
    Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag gilt erst als abgeschlossen und rechtskräftig, wenn das vom Kunden unterschriebene Angebot und der unterschriebene Auftrag von JADEnergie innerhalb von 7 Kalendertagen ab Auftrag angenommen und schriftlich durch Auftragsbestätigung – per E-Mail an den Kunden – von der JADEnergie bestätigt wird. Leistungen des Netzbetreibers (z.B. für den Rundsteuerempfänger, die Inbetriebnahme, die Fernwirkanlage, etc.), sind nicht Gegenstand des Angebots und müssen kundenseitig gesondert beauftragt und gezahlt werden.
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  • § 3.2
    An Abbildungen, Zeichnungen, Angeboten, Berechnungen, Angeboten, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen behält sich JADEnergie Eigentums – und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtdurchführung des Auftrages unverzüglich an JADEnergie zurückzugeben.
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  • § 3.3
    Alle einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Objektdaten und Stromverbrauchsdaten, wie Dachfläche und -neigung, Ausrichtung sowie Angaben zu einer möglichen Verschattung, dem jährlichen Stromverbrauch sowie dessen Lastprofil usw., sind vom Kunden nach Erhalt der Berechnung verantwortlich zu überprüfen. Alle der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Einstrahlungsdaten beziehen sich auf veröffentlichte, vergangene Werte und können somit nur eine Prognose für die Zukunft darstellen. Wirtschaftlichkeitsberechnungen haben deshalb Beispielscharakter und sind nicht Vertragsbestandteil. JADEnergie übernimmt keine Gewähr für mittels Software erstellte Ertragsprognosen von PV-Anlagen.
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  • § 4 Rechnungen, Zahlungsbedingungen und Verzug

  • § 4.1
    JADEnergie stellt dem Kunden über die Leistung eine Rechnung aus, die die jeweils zur Zeit der Rechnungsstellung gültige Umsatzsteuer ausweist.
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  • § 4.2
    Zahlungen sind in vollem Umfang bei Entgegennahme der Leistung fällig und ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto. Zahlungen sind unmittelbar an JADEnergie zu leisten. Angestellte, Außendienstmitarbeiter sowie Montagepersonal von JADEnergie ebenso eingesetzte Subunternehmer haben keine Inkassovollmacht.
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  • § 4.3

Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten:

Der Kaufpreis für alle Produkte und Dienstleistungen ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung. Die Zahlungsmodalitäten sind wie folgt festgelegt:

  • Eine Anzahlung von 30% des Kaufpreises ist innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung fällig.
  • Eine Abschlagszahlung von 60% des Kaufpreises wird 5 Werktage nach Wareneingang der Bestellware beim Kunden fällig.
  • Die Schlusszahlung in Höhe von 10% des Kaufpreises ist nach der Montage und Installation der Photovoltaikanlage mit einem Zahlungsziel von 5 Werktagen fällig.

Zahlungsmittel und Mehrwertsteuer:

  • Die Zahlungen erfolgen ausschließlich per Überweisung.
  • Alle genannten Preise verstehen sich inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Skonto und Abweichungen:

  • Es wird kein Skonto gewährt.
  • Jegliche Abweichung von den festgelegten Zahlungsmodalitäten ist ausgeschlossen.
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§ 4.4
Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen 5 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

§ 4.5
Im Falle des Zahlungsverzuges ist JADEnergie dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§247 BGB) zu verlangen. Dem Verbraucher ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§247 BGB) ist. JADEnergie ist der Nachweis gestattet, dass tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.

  • § 4.6
    Bei Zahlungsverzug des Kunden oder in dem Falle, dass nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist JADEnergie berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden aus allen Verträgen fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder sich nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zu lösen.
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  • § 4.7
    Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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  • § 5 Eigentumsvorbehalt und Sicherung
  • § 5.1
    Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum von JADEnergie, bis der Kunde sämtliche aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Ansprüche erfüllt hat.
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  • § 5.2
    Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde JADEnergie unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
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  • § 5.3
    Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von JADEnergie nicht berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs umzubilden und zu verarbeiten. Im Falle der Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt dies im Namen und für Rechnung von JADEnergie, jedoch ohne dass JADEnergie hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle des Erlöschens des Eigentums infolge Verbindung oder Vermischung verpflichtet sich der Kunde, mit Abschluss des Vertrags, JADEnergie einen (Mit-)Eigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts zu übertragen.
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  • § 5.4
    Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzugs des Kunden, ist JADEnergie berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch JADEnergie erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn die Vorschriften über Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 499 bis 504 BGB) finden Anwendung.
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  • § 5.5
    Der Kunde verwahrt im Eigentum von JADEnergie stehende Gegenstände unentgeltlich für JADEnergie und sorgt für angemessenen Versicherungsschutz gegen übliche Risiken.
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  • § 5.6
    Bei Pflichtverletzungen des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist JADEnergie berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, hierzu das Grundstück des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware zur Tilgung der gesicherten Forderungen zu verwerfen.
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  • § 5.7
    Soweit die Vorbehaltsware und das entsprechende Zubehör während der Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einem Gebäude oder Grundstück fest verbunden oder auf einem Grundstück eingebracht werden, sind die Vertragspartner sich einig, dass dies im Sinne von § 95 BGB lediglich zu einem vorübergehenden Zweck geschieht.
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  • § 6 Liefer- und Montagefristen und Lieferverzug
  • § 6.1
    JADEnergie ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend zu berechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
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  • § 6.2
    JADEnergie wird Abschlagszahlungen verlangen und die Fortführung der Arbeiten von deren Ausgleich abhängig machen. Die Abschlagszahlungen werden bereits mit Vertragsabschluss festgelegt und sind in Teil A – Allgemeine Bestimmungen im § 4.7 eindeutig geregelt.

  • § 6.3
    Termine und Fristen sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

  • § 6.4
    Wenn Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, weil der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen hat, verlängern sich die Fristen entsprechend. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die JADEnergie die Leistungen nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei JADEnergie oder beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmern eintreten – hat JADEnergie auch bei verbindlichen vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Schadenersatz oder finanzielle Entscheidungen sind in solchen Fällen ausgeschlossen.

  • § 6.5
    JADEnergie haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von JADEnergie zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von JADEnergie für den Schadensersatz neben der Leistung und den Schadensersatz statt der Leistung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere entgangene Gewinne aus der Stromproduktion oder eine geringere EEG-Vergütung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Das Gleiche gilt für durch den Netzbetreiber verursachte Verzögerungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung, die rechtzeitige Einreichung sowie das Ergebnis der Anmeldung der PV-Anlage zur Netzverträglichkeitsprüfung beim Netzbetreiber. Dies gilt nicht, sofern wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden.

  • § 6.6
    Sofern JADEnergie die vertraglich geschuldete Leistung wegen Lieferproblemen ihrer Zulieferer nicht erbringen kann, ist sie berechtigt, qualitativ und preislich adäquate anderweitig beziehbare Komponenten zu liefern. Im Vertrag enthaltene Herstellerangaben stellen insoweit keine zugesicherte Eigenschaft dar. Für den Fall der Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung ist JADEnergie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. JADEnergie ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren und etwaige Überzahlungen unverzüglich zu erstatten.
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  • § 6.7
    Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von JADEnergie innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder an der Leistung festhält.
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  • § 7 Haftungsbegrenzung und -ausschluss
  • § 7.1

JADEnergie erstellt Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen unter Zuhilfenahme marktüblicher Software und nach anerkannten Regeln der Technik. Für die Ergebnisse dieser Ertragsprognosen und der hierauf beruhenden Wirtschaftlichkeitsberechnungen übernimmt JADEnergie keine Haftung.

  • § 7.2

Gewährleistungsrechte und Haftung sind ausgeschlossen, wenn die PV-Anlage nach der Übergabe bzw. Ablieferung geändert wurde, wenn Typen- oder Seriennummern der Anlagenkomponenten entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht wurden, oder wenn die PV-Anlage nicht ordnungsgemäß betrieben und gewartet wurde.

  • § 7.3

Die Haftung von JADEnergie sowie die Haftung ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, einschließlich der persönlichen Haftung ihrer Mitarbeiter und der Mitarbeiter ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei 

  1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den JADEnergie bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände hätte voraussehen müssen. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist ausgeschlossen. Die
    Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

  • § 7.4

Im Übrigen haftet JADEnergie nicht bei Verletzung von Pflichten, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Betrieb der PV-Anlage verbunden sind (insbesondere Registrierungs- und Mitteilungspflichten; Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage und ähnliches). Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir für Sie gemäß des zwischen uns geschlossenen Vertrages ausdrücklich auch den Betrieb der Solaranlage übernehmen.

  • § 7.5

Für alle Ansprüche gegen JADEnergie auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in den Fällen unbeschränkter Haftung – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt. Gleichsam gilt die Verjährungsfrist dieses Absatzes nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Verjährungsfristen vorsieht.

  • § 7.6

Schäden, die durch mutwillige Beschädigung, Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Kundenseite, höhere Gewalt (z.B. Hagelschäden oder andere Zufälle), Krieg oder Terror entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind darüber hinaus auch sogenannte Mangelfolgeschäden, wie z.Bsp. sogenannter entgangener Gewinn aus der Einspeisevergütung.

  • § 7.7

Die Gewährleistung und unser Kundenservice beinhaltet keinen Notdienst durch die JADEnergie. Bei Notfall-Ereignissen, die außerhalb unserer regulären Geschäftszeiten auftreten und einer schnellen Reaktion bedürfen, um Schäden von Leib und Leben oder an Ihrem Eigentum oder dem Eigentum Dritter abzuwenden, kontaktieren Sie bitte sofort die Feuerwehr.

  • § 7.8

Im Falle etwaiger Mängelrügen durch den Kunden ermöglicht und gewährt dieser der JADEnergie und den von der JADEnergie beauftragten Personen zu Prüfzwecken sowie zum Zweck der Nachbesserung den Zutritt zu den entsprechenden Anlagen.

 

Teil B - Besondere Bedingungen für Kaufverträge

ohne Montageverpflichtung

  • § 1 Gefahrübergang
  • § 1.1

Unternehmer: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Unternehmer über, wenn der Gegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

  • § 1.2

Verbraucher: Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit der Übergabe der Ware über.

  • § 1.3

Ist vereinbart, dass der Kunde die Waren abholt, so geht abweichend von vorstehenden Bestimmungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Kunden auf diesen über.

  • § 2 Haftung für Sachmängel
  • § 2.1 Allgemeine Regelungen
  • § 2.1.1

Alle diejenigen Gegenstände sind unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

  • § 2.1.2

Es bestehen keine Mängelansprüche soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von dem Kunden oder einem Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.

  • § 2.1.3

Regressansprüche des Kunden gegen JADEnergie gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

  • § 2.1.4

Weitergehende oder andere als in die in Teil B § 2 geregelte Ansprüche des Kunden gegen JADEnergie und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

  • § 2.2 Regelungen für Verbraucher
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  • § 2.2.1

Der Verbraucher hat die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu kontrollieren und innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Dies stellt jedoch keine Ausschlussfrist für Mängelrechte dar. JADEnergie haftet nicht für Fehler, deren Auftreten durch den Verbraucher verursacht wurde. Das gilt auch für gewöhnliche Abnutzungserscheinungen. Bezüglich aller anderen Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung des Kaufrechts.

  • § 2.2.2

Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren innerhalb von 2 Jahren vom Tag des Gefahrübergangs angerechnet, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend längere Fristen vor.

  • § 2.2.3

Der Kunde (Verbraucher) kann bei Vorliegen eines Mangels zunächst Nachbesserung verlangen.

  • § 2.2.4

Die JADEnergie hat bei Fehlschlag eines Nachbesserungsversuchs das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Nachbesserungsversuch vorzunehmen. Das Recht, zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern steht dem Kunden erst zu, wenn der zweite Nacherfüllungsversuch fehlschlägt.

  • § 2.3 Regelungen für Unternehmer
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  • § 2.3.1

Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Ablieferung der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung unter genauer Angabe der Gründe schriftlich gerügt werden. Die Rügefrist des § 377 HGB beträgt in beiden Fällen 7 Kalendertage. Versäumt der Unternehmer die Rüge verliert er etwaige Gewährleistungsrechte.

  • § 2.3.2

Mängelansprüche verjähren in einem Jahr vom Tag des Gefahrübergangs angerechnet. Dies gilt nicht in Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

  • § 2.3.3

Wenn der Kaufgegenstand innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweist, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang gegeben war, ist JADEnergie nach eigener Wahl verpflichtet unentgeltlich nachzubessern oder einen neuen Kaufgegenstand zu liefern.

  • § 2.3.4

Soweit eine Nachbesserung nicht erfolgreich ist, hat der Unternehmer das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

 

Teil C - Besondere Bedingungen für Kaufverträge

mit Montageverpflichtung

  • § 1 Leistungen von der JADEnergie
  • § 1.1

Soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart, beinhaltet der vereinbarte Preis die Lieferung von PV-Generator (Module), Wechselrichter, komplettes Befestigungssystem, -Solarkabel sowie die Installation der PV-Anlage bis zum Wechselrichter. Hinsichtlich der Montage verpflichtet sich JADEnergie die PV-Anlage betriebsfertig zu montieren und dabei den Bestimmungen der VDEW-Richtlinie „Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungs-unternehmens (EVU)“ zu entsprechen.

  • § 1.2

Soweit vertraglich vereinbart übernimmt JADEnergie im Rahmen der Montage bis zum Wechselrichter zusätzlich die AC-Installation der PV-Anlage bis zum Netzanschluss laut vorangegangenem Angebot über die Kostenhöhe.

  • § 1.3

JADEnergie ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrags Dritter zu bedienen (Erfüllungsgehilfen). Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es ausdrücklich nicht.

  • § 1.4

Urheberrechtliche geschützte Arbeitsergebnisse sowie Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen stehen ausschließlich JADEnergie zu. Sie dürfen ohne Zustimmung von JADEnergie weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

  • § 1.5

Die Abrechnung erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Modulleistung ausschließlich gemäß der im Vertrag festgelegten Konditionen und wird mit der Schlussrechnung abgeschlossen. Die Leistung der PV-Anlage in kWp wird von der Anzahl und Leistung der verwendeten Module bestimmt. Sollte aufgrund der Dachart weniger Module verbaut werden können und die installierte Leistung der PV-Anlage daher niedriger ausfällt, behält der Kunde die nicht verbauten Module als Reserve innerhalb des Vertrages. In einem solchen Fall ist eine Verrechnung oder Gutschrift ausgeschlossen, und der im Auftrag vereinbarte Preis wird nicht angepasst.

  • § 1.6

Alle Produkte sind entsprechend dem Stand der Technik beziehungsweise der Industrieelektronik gefertigt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

  • § 1.7

Dem Kunden wird die Lieferung eines bestimmten Fabrikats von PV-Generator und Wechselrichter sowie eines bestimmten Modultyps ausdrücklich nicht zugesichert. Die Auswahl der vorstehenden Systemkomponenten werden von JADEnergie unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Auftragsausführung und unter Beachtung von Teil C 1.6 dieser AGB getroffen.

  • § 2 Einspeisung oder Direktvermarktung

der elektrischen Energie

  • § 2.1

Für die Einspeisung oder Direktvermarktung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber oder dem Direktvermarkter erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt.

  • § 3 Voraussetzungen für die Montageleistung, Mitwirkungspflichten des Kunden
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  • § 3.1

Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

§ 3.2
Voraussetzung für die betriebsfertige Montage der PV-Anlage ist das Vorliegen der vertraglich festgelegten baulichen Erfordernisse für die Anlagenmontage. JADEnergie übernimmt allgemein keine Haftung für die Eignung des Daches zur Montage einer PV-Anlage. JADEnergie führt z.B. keine Prüfung der Gebäude-, Dach- oder Systemstatik durch. Gleiches gilt für die Aspekte Brandschutz, Blitzschutz und Schneefang. Es obliegt dem Kunden, das Vorliegen dieser baulichen Voraussetzungen auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten zu beschaffen und JADEnergie auf Verlangen nachzuweisen (Statikprüfung, etc.).

Bestehen aus Sicht von JADEnergie Zweifel an den statischen Voraussetzungen oder der sonstigen Dachbeschaffenheit, kann JADEnergie die Vorlage des Nachweises der Standsicherheit/Statik/Geeignetheit des Daches vom Kunden verlangen. Erfolgt die Vorlage des Nachweises nicht, ist JADEnergie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und entsprechenden Schadenersatz zu fordern.

Der Kunde sichert zu, dass die zur Montage der PV-Anlage erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist und etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Gestattungen eingeholt worden sind. JADEnergie kann von dem Kunden einen entsprechenden Nachweis verlangen.

Die JADEnergie setzt somit voraus, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen, insbesondere der jeweiligen Landesbauordnung und des Denkmalschutzgesetzes, durch den Kunden vollständig eingehalten werden. Wir übernehmen zu keinem Zeitpunkt die Kosten für die entsprechende Prüfung oder für die eventuell erforderliche Schaffung von entsprechenden Voraussetzungen – beides ist ausdrücklich kein Vertragsbestandteil.

  • § 3.3

Auch die generelle Eignung der Dacheindeckung wird seitens JADEnergie nicht überprüft. Daher wird jegliche Haftung seitens JADEnergie ausgeschlossen. Es sind erforderlichenfalls oder bei Unsicherheiten kundenseits (z.B. Wellfaserzementeindeckungen auf Asbestanteile, Trapezblech- oder Sandwichelementeindeckungen auf geeignete Blechstärken und Beschichtungen, Bitumeneindeckungen auf Haltbarkeit, ältere Dacheindeckungen, z.B.  Ziegel-, Wellfaserzement-, Schiefer- und Biberschwanz-eindeckungen, auf ausreichende Stabilität, andere allgemeine Eignungen, etc.) zu überprüfen.
Bei Ziegeldächern sind kundenseits vor Montagestart ausreichend Ersatzziegel (Flächenziegel, Ortgangs- und Firstziegel) für den Austausch eventuell zu Bruch gegangener Ziegel zu stellen. JADEnergie wird diese, ohne dass hierauf ein Anspruch besteht, während der Montagearbeiten in üblichem Umfang kostenlos austauschen. Bei anderen Eindeckungen, z.B. Wellfaserzementplatten, Schiefer o.Ä., sind ebenfalls kundenseits ausreichende Ersatzeindeckungen zur Verfügung zu stellen. Sollten zum Montagestart keine Ersatzziegel bauseits bereitgestellt sein, bietet JADEnergie aufpreispflichtig an, den Kunden bei der Beschaffung der Austauschziegel zu unterstützen. Eventuelle Mehraufwendungen, z.B. durch nachträgliche erneute Anfahrten, Gerüstmontagen, Austauscharbeiten o.Ä., werden dem Kunden von JADEnergie gesondert in Rechnung gestellt.

  • § 3.4

Dem Kunden ist bekannt und er akzeptiert, dass eine Garantie oder Gewährleistung eines Vorgewerks (z.B. Dachdecker, Elektriker, Maler, etc.) oder eines Herstellers durch die Montage der PV-Anlage eingeschränkt oder verloren gehen kann (z.B. durch Ziegelbearbeitung, Eingriff in die Elektroinstallation, Durchbohrung von Fassaden oder Dachflächen, etc.).

§ 3.5
Für die Montageorte der Wechselrichter, Speicher, Wallboxen, etc. ist ebenfalls der Kunde verantwortlich. Für eventuelle Beschädigungen der Geräte oder Örtlichkeiten durch nicht geeignete Montageorte oder daraus resultierende Mindererträge ist JADEnergie nicht haftbar. JADEnergie wird aber, soweit es ihr möglich ist, auf Bedenken im Hinblick auf den durch den Kunden gewählten Montageort hinweisen.

§ 3.6
Der im Kaufpreis enthaltene Betrag für die PV-Anlagen mit AC und DC-Montage bezieht sich ausschließlich auf die Installation an kundenseits vorbereitete und dafür ausgelegte Zählerschränke und Hauselektrik. Der vorhandene Zählerschrank sowie die elektrische Infrastruktur muss für den Anschluss einer PV-Anlage sowie den folgenden Durchführungsarbeiten geeignet sein und den technischen Anschlussbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers sowie der allgemeinen VDE genügen. JADEnergie geht von einer vollständigen Eignung am Tag der Montage aus. Bei Unsicherheiten ist dies kundenseits zu prüfen. Sollte am Tag der Montage, durch die JADEnergie festgestellt werden, dass die PV-Anlage aufgrund ungeeigneter, veralteter oder inkompatibler Zählerschränke oder allgemeiner elektrischer Infrastruktur nicht in Betrieb genommen werden kann, wird die Anlage ohne Inbetriebnahme und somit unvollständig an den Kunden übergeben. Der Käufer ist allein für die Gewährleistung einer entsprechenden, den Anforderungen der PV-Anlagen entsprechenden Infrastruktur verantwortlich. Ein außerplanmäßiger und neuer Montagetermin wird separat berechnet und dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Schäden oder Mängel, die aufgrund ungeeigneter oder unzureichender Vorbereitung der Zählerschränke oder Hauselektrik für die Installation der PV-Anlagen entstehen.

Zusatzleistung: Bei Vertragsabschluss hat der Kunde die Möglichkeit, Zusatzleistungen als Ergänzungen zum PV-Paketkonzept in Anspruch zu nehmen. Wenn die elektrische Infrastruktur (Hauselektrik) gemäß VDE in einwandfreiem Zustand ist und lediglich der Zählerschrank neu oder umgebaut werden muss, bietet JADEnergie dem Kunden gerne diese kostenpflichtige Zusatzleistung an. Die Montage des neuen Zählerschranks bzw. der Umbau des vorhandenen Zählerschranks (je nach ausgewählter Zusatzleistung) wird zeitnah und/oder taggleich mit der Montage umgebaut bzw. neu montiert und ordnungsgemäß für die PV-Anlage vorbereitet. Die technische Machbarkeit wird von uns nach Auftragsaufnahme geprüft und im erfolgsfall schriftlich – per E-Mail – bestätigt. Hiermit verweisen wir auf die Vorbehaltsvereinbarung im Antrag.

  • § 3.7

Der Kunde hat JADEnergie im erforderlichen Falle selbstständig und vor Montagebeginn auf Probleme, besonders zu den § 3.2 bis 3.6 hinzuweisen und die Dachflächen und Montageorte für die Montage einer PV-Anlage freizugeben. Eine Verhinderung der Montage durch ungeeignete Gegebenheiten oder aus anderen Gründen liegt allgemein in der Verantwortung des Kunden. Spätestens mit Montagebeginn gilt die Freigabe des Kunden als erteilt.

§ 3.8
Dem Kunden ist bekannt, dass durch die Stellung eines Gerüstes ein erhöhtes Einbruchsrisiko besteht und der diese Gefahrerhöhung unverzüglich seinem Gebäudeversicherer gegenüber anzuzeigen hat. Eventuelle Mehrprämien hat der Kunde zu tragen.

§ 3.9
Die Monitoring- und Steuerungsfunktionen des Wechselrichters oder Speichers benötigen eine vorhandene Internetverbindung, die kundenseits gestellt wird. Bei der Nutzung von WLAN ist eine ausreichende Signalstärke an der Montageposition notwendig.

  • § 3.10

Vor Beginn der Arbeiten sind kundenseits die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

§ 3.11
Der Kunde stellt JADEnergie für die Dauer der Montagearbeiten kostenlos einen Wasser- sowie Stromanschluss zur Verfügung. Die Wasser- bzw. Stromkosten während der Montage trägt der Kunde. Ebenfalls wird vom kostenlos ein Lagerplatz für gelieferte Ware zur Verfügung gestellt.

  • § 3.12

Kommt der Kunde hinsichtlich der Montageleistung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist JADEnergie berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits ausgeführter Leistungen auf den Kunden über.

  • § 3.13

Vorbehaltlich Teil A § 6.1 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst nach betriebsfertiger Montage der PV-Anlage auf den Kunden über, ohne dass es einer gesonderten Abnahme bedarf (Übergabe).

  • § 3.14

Über die betriebsfertige Montage ist ein Protokoll anzufertigen, dass von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. JADEnergie kann sich bei der Protokollierung und Unterzeichnung Protokolls von einem von JADEnergie beauftragten Dritten vertreten lassen.

  • § 3.15

Bevor die Montage der PV-Anlage und ihrer Bestandteile beginnt, obliegt es dem Kunden, für die Herstellung der erforderlichen elektrotechnischen Schutzmaßnahmen wie Schutzerdung, Potentialausgleich usw. zu sorgen. Diese Maßnahmen fallen nicht in den Leistungsumfang der JADEnergie und müssen vor Beginn der Montage und/oder Installation seitens des Kunden bereitgestellt werden

  • § 3.16

Die JADEnergie und ihre Erfüllungsgehilfen sind nicht dazu verpflichtet, Erdarbeiten im Zuge der Installation der PV-Anlage und ihrer Bestandteile durchzuführen. Es liegt in der Verantwortung der Kunden, sämtliche erforderlichen Erdarbeiten zu organisieren und auszuführen, es sei denn, dass die Bestellung oder Beauftragung ausdrücklich die Erdarbeiten als separate und zusätzliche Dienstleistung vorsieht.

  • § 3.17

Der Kunde gestattet der JADEnergie und von der JADEnergie beauftragten Dritten (Erfüllungsgehilfen), alle für die Errichtung erforderlichen Arbeiten auf seinem Grundstück und in oder an seinem Gebäude vorzunehmen, insbesondere

  • die Anbringung und Installation der PV-Anlage unter

Einschluss aller zweckdienlichen Maßnahmen

  • die Errichtung von Messeinrichtungen
  • die Verlegung von Anschlussleitungen
  • die Installation sonstiger Komponenten

§ 3.18
Der Kunde gewährt der JADEnergie und von der JADEnergie beauftragten Dritten (Erfüllungsgehilfen), soweit dies für eine ordnungsgemäße Lieferung und Errichtung der PV-Anlage erforderlich ist, ungehinderten und unbeschränkten Zugang zu all seinen Räumen, Gebäudeteilen, Dachflächen, technischen Anlagen und Leitungen. Zudem ermöglicht der Kunde unseren Mitarbeitern und/oder Erfüllungsgehilfen den Zugang zu einem WC.

  • § 3.19

Der Kunde stellt eigenverantwortlich sicher, dass ein für die Installation eventuell notwendiges Gerüst aufgestellt werden kann. Das Gerüst wird in der Regel am Montagetag bzw. ein paar Tage vor dem geplanten Montagetermin durch ein von uns dazu beauftragtes Unternehmen (Erfüllungsgehilfen) aufgestellt. Arbeiten am Haus, die die Aufstellung des Gerüsts behindern, sind für die Dauer der Installation des Solarstromsystems zu unterlassen. Wir bemühen uns, das Gerüst unverzüglich nach erfolgter Montage der kompletten PV-Anlage zu entfernen, jedoch kann es im Einzelfall aber bis zu zwei Wochen dauern, bis der Abbau des Gerüstes durch unsere Erfüllungsgehilfen erfolgt.

  • § 3.20

Der Kunde verpflichtet sich zudem, sämtliche Maßnahmen, die zur Errichtung der PV-Anlage bzw. ihrer gesamten Bestandteile lt. Bestellung bzw. Beauftragung erforderlich sind (z.Bsp. Bohrungen in Wänden oder Decken) zu gestatten bzw. zu dulden. Darüber hinaus ist dem Kunden bewusst, dass z.Bsp. durch den Betrieb eines Wechselrichters Betriebsgeräusche entstehen können.

  • § 3.21

Die JADEnergie wird dem Kunden nach Abschluss der Montage, Inbetriebsetzung und Fertigstellung aller Arbeiten (darunter fallen nicht die Zählersetzung und die Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber) das Inbetriebnahmeprotokoll und alle weiteren erforderlichen Unterlagen übergeben. Die JADEnergie wird dem Kunden oder vom Kunden benannten Personen ferner eine persönliche, telefonische oder Online-Einführung per Video-Call, in die wesentlichen Funktionsweisen der PV-Anlage, gewähren.

  • § 3.22

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Photovoltaikanlage bzw. ihre Bestandteile zum Liefertermin ordnungsgemäß an der Lieferadresse abgeliefert werden können. Dafür stellt der Kunde sicher, dass die Komponenten der Photovoltaikanlage ebenerdig mit einem 7,5 t LKW mindestens bis zur Bordsteinkante angeliefert werden kann. Sollte eine solche Anlieferung nicht möglich sein, ist der Kunde verpflichte dies der JADEnergie unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Kunde an einem ordnungsgemäß mitgeteilten verbindlichen Liefertermin nicht erreichbar oder die Anlieferung aus sonstigen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich sein, so kann die JADEnergie die entstandenen Kosten dem Kunden unter Nachweis der Berechnungsgrundlage in Rechnung stellen.

Die Mitteilung eines Liefertermins erfolgt spätestens 7 Tage vor dem Liefertermin in Textform oder per telefonischer Absprache.

  • § 3.23

Der Kunde stellt unentgeltlich Flächen am Installationsort bereit, auf denen die Komponenten und Materialien zwischen ihrer Anlieferung und der Installation gelagert werden können. Elektrotechnische Komponenten und Materialien müssen durch den Kunden vor jeglicher Witterung, wie beispielsweise Regen oder Schnee, geschützt werden und unter Bedingungen mittlerer Luftfeuchtigkeit bei Zimmertemperatur gelagert werden. Der Wechselrichter sowie der Stromspeicher werden üblicherweise an der "frei Verwendungsstelle" (beispielsweise im Technikraum oder Keller) geliefert. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass der ungehinderte Zugang zur Verwendungsstelle gewährleistet ist. Dies schließt die Abmessungen der Durchgänge ein, um die Komponenten zur Verwendungsstelle zu transportieren, sowie die ausreichende Bodentragfähigkeit. Vor der Anlieferung ist der Kunde dazu verpflichtet, rechtzeitig Informationen über den Zugang zur Verwendungsstelle an uns oder unseren beauftragten Dienstleister (Erfüllungsgehilfen) bereitzustellen.

  • § 3.24

Der Kunde trägt ferner die Verantwortung, die angelieferte PV-Anlage bzw. ihre Bestandteile mit angemessenen Maßnahmen vor Diebstahl oder Beschädigung zu schützen. Dazu gehören unter anderem die Sicherung des Geländes, auf dem die Anlage gelagert wird, sowie die Installation von Sicherheitsvorkehrungen, die unautorisierten Zugang verhindern. Es wird dem Kunden empfohlen, eine angemessene Versicherung gegen Diebstahl oder Beschädigung abzuschließen, um potenzielle Risiken abzudecken.

  • § 3.25

Die Beantragung und Beschaffung aller für die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage nebst Nebeneinrichtungen sowie für den Netzanschluss erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und sonstigen Bewilligungen sowie die Wahrnehmung aller gegenüber dem Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur vorzunehmenden Mitteilungen, insbesondere, soweit diese Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung sind, obliegen ausschließlich dem Kunden.

  • § 3.26

Zahlungsforderungen des Stromnetzbetreibers, insbesondere im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der Inbetriebnahme, dem Betrieb oder der Abrechnung der Stromeinspeisung bzw. des Strombezugs der PV-Anlage, trägt der Kunde.

  • § 3.27

Dem Kunden ist bekannt, dass für die Installation und den Betrieb der PV-Anlage, ein uneingeschränkter, funktionstüchtiger und dauerhafter Zugang zum Internet und dauerhafter Stromanschluss notwendig ist und stellt diese sicher. Für Nachteile, die sich aus einer nicht zur Verfügung gestellten oder nicht funktionierenden Internetverbindung ergeben, haftet die JADEnergie ausdrücklich nicht.

  • § 3.28

Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Vertragserfüllung relevanten Dokumente und Informationen auf Anfrage von der JADEnergie an die JADEnergie auszuhändigen bzw. zu übermitteln.

  • § 3.29

JADEnergie und/oder die Erfüllungsgehilfen führen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die mit der Montage und Installation der PV-Anlage und des entsprechenden PV-Zubehörs (Bestellware) verbundenen Arbeiten durch. Es sei jedoch explizit festgehalten, dass sie nicht für Renovierungsarbeiten oder Ausbesserungen, wie beispielsweise Spachtelarbeiten, Tapezieren, Malerarbeiten und weitere Schönheitsreparaturen verantwortlich sind. Jegliche Schönheitsreparaturen liegen vollständig, nach fachlicher Übergabe der montierten und installierten Bestellware, in der vollumfänglichen Verantwortung des Kunden.

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass der Kunde keine Ansprüche hinsichtlich Renovierungsarbeiten und/oder Schönheitsreparaturen an die JADEnergie oder ihre Erfüllungsgehilfen stellen kann. Darüber hinaus ist die JADEnergie oder ihre Erfüllungsgehilfen zu keiner finanziellen Beteiligung oder Übernahme von anfallenden Schönheitsreparaturen oder Ausbesserungsarbeiten verpflichtet, unabhängig von deren Umfang oder Natur

  • § 4 Modulanordnung und Kabelführung im Bereich

der Photovoltaikanlage bzw. des Photovoltaikkonzepts

  • § 4.1

Der Kunde stimmt vollumfänglich zu, dass die Anordnung der Solarmodule auf dem Dach gemäß fachspezifischen Anforderungen für eine optimale Energieerzeugung erfolgt, unabhängig von rein optischen Kundenvorgaben. Die effizienteste Belegung des Daches mit Solarmodulen wird gewährleistet.

  • § 4.2

Hinsichtlich der Kabelführung zwischen den PV-Modulen und dem Technikplatz sowie vom Technikplatz zum Zählerschrank bzw. Zählerplatz akzeptiert der Kunde die bestmögliche Verlegung unter Berücksichtigung der Branchenstandards und örtlichen Gegebenheiten. Der Kunde vertraut darauf, dass JADEnergie oder ihre Erfüllungsgehilfen (Fachbetrieb) nach bestem Wissen und Gewissen die Planung und Umsetzung der Kabelverlegung durchführt, um eine effiziente und sichere Energieübertragung zu gewährleisten. Funktionalen Erfordernissen wird dabei Vorrang eingeräumt, während optische Gesichtspunkte zurücktreten.

  • § 5 Gewährleistungsrechte des Kunden
  •  
  • § 5.1

Der Kunde hat Sachmängel gegenüber JADEnergie unverzüglich nach Übergabe zu rügen.

  • § 5.2

Zeigt sich nach Übergabe ein Mangel der Montage der PV-Anlage, ist JADEnergie zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.

  • § 5.3

Die JADEnergie hat bei Fehlschlag eines Nachbesserungsversuchs das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Nachbesserungsversuch vorzunehmen. Das Recht, zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern steht dem Kunden erst zu, wenn der zweite Nacherfüllungsversuch fehlschlägt.

  • § 5.4

Es bestehen keine Mängelansprüche, soweit es sich lediglich um eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Während der Gewährleistungsfrist darf die PV-Anlage nebst Zubehör nur durch qualifizierte Fachleute gewartet und instandgehalten werden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu der Anlage haben. Werden von dem Kunden oder einem Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.

  • § 5.5

Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Teil A § 7. Weitergehende oder andere als die in Teil C § 4 geregelte Ansprüche des Kunden gegen JADEnergie und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

  • § 5.6

Gewährleistungsansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, bei Unternehmern in einem Jahr, bei Verbrauchern in zwei Jahren.

  • § 5.7

Die Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller der verwendeten Photovoltaikmodule und Wechselrichter werden ausschließlich von den Herstellern gewährt. JADEnergie verweist auf die gesonderten Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers der Solarmodule, Wechselrichter, Speichersysteme, Batterien, Wallboxen, Unterkonstruktion und des Zubehörs. Ansprüche hieraus sind direkt gegen diesen zu richten.

  • § 5.8

Die PV-Anlage und ihre Komponenten unterliegen einer technisch bedingten sowie natürlichen und alterungsbedingten Abnutzung, aus der sich Leistungsverluste („Degradation“) ergeben können. Eine Degradation stellt keinen Mangel der PV-Anlage und ihrer Komponenten dar. Auch können Veränderungen in der Umgebung der PV-Anlage und ihrer Komponenten, die weder von der JADEnergie noch vom Kunden verursacht sind und die auch nicht im Rahmen des Zumutbaren verhindert werden können, zu Leistungsverlusten führen (z.Bsp. Bebauung oder Baumwuchs auf Nachbargrundstücken, die zu einer Verschattung der PV-Anlage führen, oder z.Bsp. Verschmutzungen wie etwa Blütenstaub, Vogeldreck und Saharastaub). Durch derartige Veränderungen bedingte Leistungsverluste stellen ebenfalls keinen Mangel der PV-Anlage und ihrer Komponenten dar.

 

Teil D - Gemeinsame Schlussbestimmungen

  • § 1 Schlussbestimmungen
  • § 1.1

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von JADEnergie, falls der Kunde Unternehmer ist. JADEnergie ist aber dennoch berechtigt, bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu klagen.

  • § 1.2

Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das deutsche materielle Recht, auch wenn das deutsche internationale Privatrecht auf ein anderes Recht verweist. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

  • § 1.3

Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, was auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses gilt. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung tritt das in Kraft, was die Parteien bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges vereinbart hätten, falls ihnen dieser Umstand bekannt gewesen wäre. Die Textform umfasst stets auch Erklärungen per E-Mail und Informationsübermittlung per automatisierten elektronischen Datenaustausch.

  • § 1.4

Alle Informationen, die JADEnergie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt werden, werden strikt vertraulich behandelt und ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrages verwendet. Einzelheiten zum Datenschutz – einschließlich Ihrer konkreten Rechte – finden sich in der Datenschutzerklärung von JADEnergie, die in der jeweils aktuellen Fassung unter der Domain https://www.jadeenergie.de veröffentlicht ist.

  • § 1.5

Neben diesem Vertrag sowie seinen Anlagen bestehen keine weiteren Abreden (Nebenabreden) zwischen den Vertragsparteien. An mündliche Zusagen unserer Mitarbeiter und/oder sonstiger Dritter im Rahmen der Vertragsanbahnung sowie nach Zustandekommen des Vertrages ist JADEnergie nicht gebunden.

  • § 1.6

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung zur Verfügung. Diese Plattform ist unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden. Der Kunde hat die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung seiner Streitigkeiten zu nutzen. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

  • § 1.7

Das Risiko, eine bestellte Ware besorgen zu müssen (Beschaffungsrisiko), übernehmen wir nicht. Dies gilt auch bei der Bestellung von Waren, die nur ihrer Art und ihren Merkmalen nach beschrieben sind (Gattungswaren). Wir sind nur zur Lieferung der von uns bei unseren Lieferanten bestellten Waren verpflichtet. Die JADEnergie wird Sie unverzüglich über eine entsprechende Nichtverfügbarkeit des Solarstromsystems informieren.

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